Schon mehrfach haben wir darüber berichtet, dass das Eichgesetz umfassend neu geregelt wurde und seit dem 01.01.2015 in Kraft ist.
Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vereinen, soweit sie Strom- bzw. Wasserversorgungsanlagen betreiben und über Energie- bzw. Wasserzähler abrechnen.
Es handelt sich dabei um ein“ Verbraucherschutzgesetz“. Kurz ausgedrückt bedeutet das, es hat den Zweck, den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen. Die Vereine unterliegen dem geschäftlichen Verkehr, da sie Abrechnungen von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern vornehmen. Das wiederum bedeutet:
Seit 01.01.2015 gibt das MessEG vor, dass
- nach § 33 Messwerte von Messgeräten, deren Eichfrist abgelaufen ist, nicht mehr verwendet werden dürfen
- nach § 37 Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden
- alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler 6 Wochen nach Einbau an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden müssen.
Dies bedeutet in der Praxis:
- das seit 01.01.2015 mit Messwerten von Zählern mit abgelaufener Eichung oder ungeeichten Zählern, keine Kosten mehr abgerechnet werden dürfen.
- keine Zähler mehr „verwendet“ werden dürfen die ungeeicht sind.
Es drohen bei Nichteinhaltung des Gesetzes empfindliche Strafen! Die Missachtung wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € belegt werden. Die Eichämter nehmen stichprobenartige Kontrollen vor!
Der Gesetzgeber unterscheidet im Eichgesetz nicht zwischen „Hauptzähler“ und „Unterzähler“. Es spielt keine Rolle, ob der Lieferant des Wassers ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist oder ob der Verein intern weiterverteilt. Fazit: Sobald der mit einem Messgerät bzw. Zähler ermittelte Verbrauch von Wasser Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist oder in sonstiger Weise Einfluss auf die Höhe des vom Gartenbesitzer zu entrichtenden Entgelts hat, besteht Eichpflicht!
Diese Bestimmungen sind ein verbindliches Bundesgesetz und können nicht umgangen werden! Sollten sich Gartenpächter weigern, notwendige Eichungen bzw. Neuanschaffungen vornehmen zu lassen, muss der Vereinsvorstand auch im Hinblick auf seine Haftung den betreffenden Mitgliedern die Lieferung von Wasser einstellen, schon allein zum Verbraucherschutz der übrigen Pächter.