In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März kann nicht kompostierbarer pflanzlicher Abfall in geringen Mengen, unter Beachtung der Bestimmungen (Brenntonne), verbrannt werden. Es muss darauf geachtet werden, dass kein Funkenflug und keine übermäßige Beeinträchtigung durch Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung entsteht. Der Umwelt zuliebe sollte jedoch die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen den Vorrang haben. Jede Art des Verbrennen nicht pflanzlicher Abfälle ist verboten und kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Archiv für den Monat September 2020
Gemeinschaftsarbeit Anlage VIII
Am 26.09.2020, ab 10:00 führt die Anlage VIII ihre nächste Gemeinschaftsarbeit durch. Bitte mitbringen: Astschere und kleine Säge. Der Vorstand bittet um rege Beteiligung.