Verbrennen von Gartenabfällen

In Schleswig-Holstein ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ab sofort nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Denn vor Kurzem trat eine neue Landesverordnung in Kraft. Bislang durfte man Pflanzenreste fast ohne Einschränkungen verbrennen.

Gartenabfälle komplett verwerten

Die neue Pflanzenabfallverordnung des Landes Schleswig-Holstein lässt das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile nicht mehr zu. Es muss eine vollständige Verwertung von Gartenabfällen erfolgen. Eine Verwertung im eigenen Garten ist durch Kompostierung oder durch Schreddern zu Mulchmaterial möglich. Auch die Entsorgung über die Biotonne oder auf den Recyclinghöfen ist möglich.

Verordnung in Schleswig-Holstein seit 11. Juni in Kraft

Grund für die neue Regelung sind zum Beispiel Rauch und Gerüche, die beim Verbrennen entstehen. Außerdem wird dabei Kohlendioxid freigesetzt. Zudem verschenkt man die in den Pflanzen enthaltenen Nährstoffe. In Kraft getreten ist die neue Verordnung am 11. Juni 2021.

Es gibt nur wenige Ausnahmen

Lediglich in nicht zusammenhängend bebauten Gebieten ist das Verbrennen noch erlaubt. Aber auch nur dann, wenn es keine Alternativen gibt. Außerdem müssen diese Verfeuerungen der Gartenabfällen vorher bei der Abfallbehörde angezeigt werden. Übrigens: Wer seine Gartenabfälle einfach in die Natur kippt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Brauchtumsfeuer bleiben erlaubt

Brauchtumsfeuer wie Biikebrennen, Osterfeuer oder das private Lagerfeuer unter Beachtung des Natur- und Artenschutzes bleiben erlaubt. Weitere Ausnahmen gelten im gewerblichen Bereich der Baumschulen, des Gartenbaus und der Landschaftspflege. In diesen Fällen ist keine Anzeigepflicht gegeben.



Neuer Koppelobmann auf der Anlage IX

Der Gartenfreund Steffen Sieck, wurde durch den Vorstand, als Koppelobmann auf der Anlage IX eingesetzt. Er löst den Gartenfreund Hartmut Kerl ab. Wir danken Hartmut für seine geleistete Arbeit und wünschen Steffen viel Erfolg bei seiner Arbeit und das er immer die richtige Entscheidung trifft.


Corona-Verordnung S-H

Feiern ja – aber mit Abstand!

Nach den neuen (seit 28.06.2021) gültigen Corona-Regeln dürfen wieder private Feste auch in größerem Rahmen gefeiert werden. 250 Gäste im Saal sind erlaubt. Doch Vorsicht die Zehner-Regel gilt auch hier!

Es dürfen zwar viele Gäste kommen, da es sich aber um eine sogenannte Veranstaltung mit Gruppenaktivität handelt, dürfen sich max. zehn Menschen aus unterschiedlichen Haushalten im öffentlichen Raum treffen – mehr nicht.

D.h. die zehn Personen dürfen sich nahekommen, müssen aber zu den anderen Gruppen Abstand halten. Bei 60 Gäste sind das 6 Gruppen a 10 Personen, jede einzelne Person muss andauernd darauf achten, in welchem Bereich sie sich z.B. auf der Tanzfläche gerade befindet oder wem sie zu nahekommt – und dass bei einer ausgelassenen Feier, dass kann gar nicht gutgehen und aus dem Grund lassen wir unsere Räumlichkeiten noch geschlossen.


Schrottsammelaktion

Am 05.06.2021 führen wir eine Schrottsammelaktion auf der Anlage I durch. Das Metall, und zwar nur Metall, kann bis 13:00 Uhr an den Sammelpunkten abgelegt werden. Standorte der Sammelpunkte können am Samstag, den 05.06.2021 während der Gemeinschaftsarbeit erfragt werden. Ich bitte eindringlich keinen Müll abzulegen. Wir werden bei Nachweis einer illegalen Entsorgung Anzeige bei der Umweltpolizei erstatten, den Verursacher mit den Entsorgungskosten belasten und ihm fristlos kündigen. Die illegale Entsorgung von Müll in unseren Anlagen ist inzwischen zu einem echten Problem geworden. Wir (die Kleingärtner) beschreiben uns immer als Natur- und Umweltschützer, also lasst uns in unseren Anlagen damit anfangen.