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20.Mai
Neue Corona-Regeln in S-H
Seit dem 18. Mai gibt es eine aktualisierte Verordnung mit Anpassungen der Maßnahmen, sie gilt vorerst bis 07. Juni 2020. Mit den neuen Regelungen treten zahlreiche Lockerungen in einigen Bereichen in Kraft, in anderen bleiben die bisherigen Maßnahmen bestehen.
Während den Einzelhändlern und den Kirchen vorgeschrieben ist, wie viele Personen sich gleichzeitig in den Gebäuden aufhalten dürfen, gibt es solche Auflagen für Parks und Promenaden nicht. Das ist für manche schwer nachvollziehbar – und die bei manchen Schleswig-Holsteinern missverstandene Lockerung der Kontaktsperre macht es auch nicht besser. Denn weiterhin gilt: 1,5 Meter Abstand halten ist bis Juni geboten. Auch, wenn sich nun mehrere Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen und eine Maskenpflicht bis Ende Mai gilt. Die Infektionsgefahr ist schließlich noch nicht ganz gebannt. Die sinkenden Fallzahlen sollten nicht als Anlass dienen, leichtsinnig zu werden. Die Gefahr, an Corona zu erkranken, ist noch nicht gebannt.
Generell gilt:
- Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts sollen auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden – wichtig ist das Gebot des Mindestabstands von 1,5 Metern.
- Besucher von Einrichtungen und Geschäften oder Wartende davor, müssen ebenfalls den Mindestabstand einhalten
- Regeln zur Husten- und Nieshygiene und die aktuellen Hygiene-Empfehlungen und Hinweise sind zu befolgen
- Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, müssen regelmäßig desinfiziert und die Reinigung dokumentiert werden
- Das Gesundheitsministerium bittet darum, auf verzichtbare Treffen soweit wie möglich zu verzichten
Verboten ist:
- Treffen von Personen aus mehr als zwei Haushalten, davon ausgenommen sind zwingende berufliche Gründe und der öffentliche Nahverkehr
- private Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen bzw. Personen aus mehr als zwei verschiedenen Haushalten, (ausgenommen sind bestimmte Familientreffen),
- alle öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen Versammlungen wie Demonstrationen und Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmern können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden)
- Betreten eines Geschäfts oder von Bus und Bahn ohne Mund-Nasen-Bedeckung: Seit dem 29. April besteht die Maskenpflicht.
Grundsätzlich erlaubt ist der Aufenthalt und Versammlungen im öffentlichen Raum: allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und mit Personen, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören – hierbei ist die Anzahl der Personen unerheblich, solange sie nur diesen beiden Hausständen angehören.