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16.Feb
Neues Eichgesetz
Mess- und Eichgesetz im Verein beachten!
Ab dem 01.01.2015 sind das neue Mess- und Eichgesetz sowie die neue Mess- und Eichverordnung in Kraft. Für uns als Kleingärtnerverein betrifft es die Wasseruhren, die Verwendung finden bei der Verbrauchsabrechnung der einzelnen Gartenparzellen.
Neu in diesem Gesetz ist nun eine Meldepflicht für ab den 01.01.2015 neu verwendete oder gewechselte Wasseruhren. Vor dem 31.12.2014 bereits verwendete Messgeräte sind von der Meldepflicht nicht betroffen.
Gemeldet werden muss nicht jede einzelne Wasseruhr, sondern nur die verwendete Gerätetype ist einmalig zu melden. Es ist jedoch eine interne Liste zu führen, in der dieses Messgerät registriert und festgehalten wird, wann und in welchem Garten es nach dem 01.01.2015 gewechselt oder neu eingebaut wurde. Diese Liste muss auf Verlangen dem Eichamt vorgelegt werden.
Um unnötige Meldungen zu vermeiden, werden wir in Zukunft nur noch einen Gerätetype verwenden und diese auch zentral beschaffen. Der Verein wird sich einen Überblick über die verwendeten Messgeräte verschaffen, insbesondere darüber, ob diese geeicht sind und von wann die entsprechende Eichung stammt. Die Eichfrist (immer ab Herstellerjahr bzw. Jahr der letzten Eichung) beträgt bei Wasserzähler für Kaltwasser 6 Jahre.
Alle Messgeräte deren Eichung erloschen ist, werden nur noch durch die Wasserwarte ausgetauscht. Das neue Messgerät kostet inkl. Einbau 20,00 €. Sollte der Absperrhahn oder Entlüftungshahn defekt sein, wird dieser gleich mit gewechselt, entsprechend wird sich der Zahlbetrag erhöhen.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Eichgesetzes kann mit Bußgeldern bis 50.000,00 € geahndet werden, haben Sie also bitte Verständnis für diese Maßnahme.