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15.Okt
Verbrennen in Kleingärten
In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März kann nicht kompostierbarer pflanzlicher Abfall in geringen Mengen, unter Beachtung der Bestimmungen (Brenntonne), verbrannt werden. Es muss darauf geachtet werden, dass kein Funkenflug und keine übermäßige Beeinträchtigung durch Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung entsteht. Der Umwelt zuliebe sollte jedoch die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen den Vorrang haben. Jede Art des Verbrennen nicht pflanzlicher Abfälle ist verboten und kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.