Gartenordnung
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung ist ein Bestandteil Unterpachtvertrages (§ 3 Nr. 2), sie ist für den Kleingärtner bindend.
I.
Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung, sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse und Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen.
II.
Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen und bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, die der öffentlichen Müllabfuhr zuzuführen sind. Das Verbrenne von Gartenabfällen hat grundsätzlich zu unterbleiben.
Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen und der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten und zu beachten.
Das Spritzen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten. Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv-Liste und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes eingesetzt werden.
Chemietoiletten sind im Kleingarten nicht gestattet. Streu- und Torftoiletten sind über den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigene Entsorgungsanlagen zu benutzen sind.
Stalldünger darf in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August nicht angefahren werden.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden: unter anderem:
Berberitzen (Berberis vulgaris)
Schneeball (Viburnum – Arten)
Faulbaum (Rhamnus – Arten)
Traubenkirsche (Prunus serotina)
Sadebaum (Juniperus virginiana)
Rot- und Weißdorn (Crataegus – Arten)
Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden. Schon stehende Rot- und Weißdornhecken oder Bäume sollten entfernt werden. Krebsbefallenen Obstbäume sind zum Schutze der Kleingartenanlagen zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.
Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seinen Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergl.). Große Bäume über max 3,5 m, wie Weiden, Pappeln Birke, Kastanien oder Nadelbäume, sind im Kleingarten verboten. Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten.
Der Pflanzabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2 Meter, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter.
Jede Kleingartenparzelle sollte pro 100qm mit 1 Busch-Obstbaum bepflanzt werden.
Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen, sind auch in den Kleingärten durchzuführen.
Die Garten-Seitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen Einverständnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen (Nistplätze für Singvögel); im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Anlagenversammlung.
III.
Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift
die Nummer der Parzelle und
den Vor- und Zunamen des Pächters
angibt.
IV.
Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden; Sondergenehmigungen kann der Vereinsvorstand für Dunganfuhr, Lastentransporte und dergl. erteilen.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die Haupttore und Eingänge zu den Anlagen sind grundsätzlich zu schließen. Hund müssen an der Leine geführt werden.
V.
Die Umzäunung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Das Besitzrecht richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,2 Meter Höhe nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.
Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden.
Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und den an seinen Garten angrenzenden Weg stets rein und frei von Gras und Wildkräuter zu halten. Graswege sind von den Anliegern stets kurz zu halten. Angrenzende Grünflächen sind entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. Anlagenversammlung zu pflegen.
Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen, ist untersagt.
VI.
Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Kleingärtner an der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben wird, teilnimmt und die Fachzeitschrift der Organisation hält.
VII.
Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen (s.§11 der Satzung).
VIII.
Jeder Pächter darf von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamster Weise Gebrauch machen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder nicht an der Wasserleitung spielen.
IX.
Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste, sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk oder Musikapparate, Schießen und ähnliche Störungen sind verboten.
Vom 1.Mai bis 30. September ist die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind insbesondere jegliche Bauarbeiten und Rasenmähen untersagt.
Motorgetriebene Geräte dürfen nur während der vom Verein festgesetzten Zeiten betrieben werden.
X.
Dem Vereinsvorsitzenden, seinem Beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners, gestattet.
XI.
Zu jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist.
Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung abgesprochen.
Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind Ställe, Tierausläufe und sonstige für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden.
Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusche, Geruchseinwirkungen, Federflug usw. belästigt werden.
Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmträgen Rassen zu halten.
Das Halten von Großvieh (Rindvieh, Schweinen, Ziegen, Schafe und dergl.), Katzen (Vogelschutz) und Tauben ist nicht gestattet.
Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.
XII.
Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung von Baulichkeiten jeder Art, die Genehmigung des Vereinsvorstandes und ggfs. des zuständigen Bauamtes einzuholen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Über die Größe von Gartenlauben, Verwendung von Baumaterial, Feuerstellen, Lichtanlagen, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehen baupolizeiliche Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden müssen.
Die Nutzung von Kleingartenparzellen als Lagerplätze (gewerbliche Nutzung) oder die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.