Gemeinschaftsarbeitsordnung

1. Zur Gemeinschaftsarbeit ist jedes Mitglied gemäß Satzung § 11 verpflichtet.

2. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf  Bezahlung  an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen.

3. Bei einer Verhinderung hat jeder Pächter eine Ersatzperson zu stellen. Nimmt ein Pächter nicht selbst oder durch eine Ersatzperson an der Gemeinschaftsarbeit teil, so hat dieser die zu leistenden Arbeitsstunden in Form einer finanziellen Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung legt der erweiterte Vorstand fest.

4. Die Anlagenvertreter führen jeweils eine Liste in der alle Teilnehmer mit den geleisteten Stunden aufgeführt werden.

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